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Satzung
§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 8. August 1990 in Altenburg gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Aufbau Altenburg e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Altenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Altenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgabe, Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch vorzulegen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Seine Entscheidung ist endgültig. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Austritt oder Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung der Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden :
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag, Gebühren und Umlagen nicht entrichtet;
b) Bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
c)Bei unehrenhaften Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Von der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit geben, zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03.des Jahres, als Jahresbeitrag, laut Beitragsordnung zu entrichten.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung seines 14. Lebensjahr berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions,- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen bzw. Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an solchen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Vereinsamtes gezwungen werden.
3. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Vereinsleben Anteil nehmen, die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn :
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden es beantragt hat unter der Angabe des Zweckes und der Gründe.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung an den Vereinsaushangtafeln, in der Lokalzeitung, bzw. durch Einladungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten :
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e )Beschlußfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderungen bedarf der Einstimmigkeit.
9. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: - dem Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Schatzmeister - dem Geschäftsführer - den Abteilungsleitern - dem Jugendwart
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
4.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung der Jahresberichte
d) Beschlußfassung über die Aufnahme bzw. Ausschluß von Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 11
Wahlen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 13
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 14
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jeder Zeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jeder Zeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seinen bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Altenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, Z. B. Förderung von Bildung, Erziehung und Sport.
§ 16
Auslegung der Satzung
Über alle Fälle, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, sowie bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung angenommen.
Altenburg, den 30.04.2003

